Satzung

Satzung des rechtsfähigen Vereins handelnd unter dem Namen

Gemeinsam für Rösrath e.V.

§ 1  NAME, SITZ, EINTRAGUNG, GESCHÄFTSJAHR 

(1)  Der Verein führt den Namen Gemeinsam für Rösrath e.V.  
(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Rösrath.  
(3)  Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.  
(4)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2  VEREINSZWECK 

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweiligen gültigen Fassung. 

Zweck des Vereins ist, dafür zu sorgen, dass sich die Menschen in der Stadt Rösrath wohlfühlen und einen ansprechenden Lebens-und Arbeitsraum vorfinden. Die örtliche Geschäftswelt soll freundlich, kundenorientiert und ansprechend gestaltet werden. Der Verein will in enger Zusammenarbeit mit der Stadt Rösrath einen Beitrag leisten bei der Weiterentwicklung der Stadt, insbesondere des Zentrums, auch in kulturpolitischer und städteplanerischer Hinsicht. 

(2)  Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Abstimmung mit der Stadt Rösrath, vor allem wie folgt tätig:  Verein, immer in 

  • Veranstaltung von Strassenfesten,
  • Veranstaltung von verkaufsoffenen Sonntagen,
  • Veranstaltung eines Weihnachtsmarktes,
  • Aufwertung des Stadtbildes, wie: Begrünung des Zentrums, Weihnachtsbeleuchtung. 

§ 3  SELBSTLOSIGKEIT 

(1)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.  

(3)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Natürliche Personen müssen das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder können insbesondere sein:

  • Gewerbetreibende
  • Freiberufler und
  • Privatpersonen.

(2)  Zu Ehrenmitgliedern können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich besonders um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben und verdient machen.

§ 5 ERWERB UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

(1)  Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet, erworben.

(2)  Die Mitgliedschaft endet

a) für natürliche Personen durch Tod,
b) für juristische Personen durch Geschäftsaufgabe
c) durch Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres, der dem Vorstand des Vereins schriftlich mindestens zwei Monate vor Ende des Geschäftsjahres mitzuteilen ist,
d) durch Ausschluss wegen unehrenhafter Handlungen oder vereins-schädigenden Verhaltens,
e) bei Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nach Mahnung, sobald der Vorstand dies dem Mitglied schriftlich mitgeteilt hat.

(3)  Über einen Ausschluss gemäß Abs. (2) c) entscheidet der Vorstand. Dessen Beschluss kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung durch schriftlich beim Vorstand zu erhebenden Widerspruch angefochten werden. Über den Widerspruch entscheidet der Ehrenrat.

§ 6  RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER 

(1)  Die Mitgliedschaft im Verein berechtigt zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Die Mitglieder haben volles Antrags-und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 

(2)  Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen (Umlagen und dgl.) zu entrichten. 

(3)  Ehrenmitglieder haben Rede-und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie sind von Beiträgen und sonstigen Leistungen befreit. 

§ 7  ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES VEREINS 

(1)  Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) der Beirat, d) der Ehrenrat. 

(2)  Durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, gebildet werden. 

§ 8  MITGLIEDERVERSAMMLUNG 

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet innerhalb eines Kalenderjahres statt. Die Einladung mit der Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zur Verfügung zu stellen. 

(2)  Die Tagesordnung der ordentlichen Tagungsordnungspunkte zu enthalten:  Mitgliederversammlung  hat  folgende 

  • Jahresbericht des Ersten Vorsitzenden und Vorschau auf das kommende Geschäftsjahr
  • Jahresbericht des Schatzmeisters und Budgetrechnung für das kommende Geschäftsjahr
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • ggfs. Wahl des Vorstandes
  • Wahl von zwei Kassenprüfern,sowie deren Stellvertretern, von denen keiner dem Vorstand angehören darf
  • ggfs. Wahl des Ehrenrates
  • Festsetzung evtl. Aufnahmegebühren und des Jahresbeitrages
  • ggfs. Satzungsänderungen
  • ggfs. Anträge
  • Verschiedenes
  • ggfs. Auflösung des Vereins. 

(3)  Anträge und Vorschläge zur Tagesordnung aus dem Kreise der Mitglieder sind dem Vorstand mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Diese müssen in der Mitgliederversammlung berücksichtigt werden.

(4)  Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf stattfinden. Der Vorstand ruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung von sich aus beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ein. Er hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines Grundes beantragt. In beiden Fällen muss die Einberufung schriftlich mit einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen erfolgen.

(5)  Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Erste Vorsitzende.

(6)  Jede frist-und formgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Vertretungen sind zulässig, wenn sie schriftlich nachgewiesen sind. Die Mitgliederversammlung beschliesst über alle Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit Satzung oder Gesetz nicht zwingend etwas Anderes bestimmen.

(7)  Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der im Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; das Gleiche gilt für die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.

(8)  Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer anzufertigen und vom Ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 SATZUNGSÄNDERUNGEN

(1) Anträge auf Satzungsänderungen können vom Vorstand oder aus dem Kreise der Mitglieder in die Mitgliederversammlung eingebracht werden.

(2)  Kommen Anträge auf Satzungsänderungen aus dem Kreise der Mitglieder, so sind die Anträge von wenigstens 20 % aller Mitglieder zu unterschreiben.

(3)  Die Anträge sind allen Mitgliedern mit der Einladung zu einer Mitgliederversammlung zu dem Tagungsordnungspunkt „Änderung der Satzung des Vereins“ ausformuliert bekanntzugeben.

§ 10 VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht aus

  • dem Ersten Vorsitzenden,
  • dem Zweiten Vorsitzenden,
  • dem Schatzmeister,
  • dem Schriftführer und
  • dem Pressesprecher.

(2)  Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder ist alleine zur Vertretung berechtigt.

(3)  Die Amtszeit des gesamten Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(4)  Die Bestellung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder kann nur aus wichtigem Grunde widerrufen werden, wie zum Beispiel wegen unehrenhafter Handlungen oder vereinsschädigenden Verhaltens.

(5)  Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

(6)  Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein vom Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, das zusätzlich vom Ersten Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 11 BEIRAT

(1)  Der Beirat hat den Vorstand in seiner Arbeit zu unterstützen.

(2)  Ständiger Beirat ist ein Vertreter der Stadtverwaltung Rösrath. Vertreter der Stadtverwaltung Rösrath ist der Bürgermeister, dieser vertreten durch seine Stellvertreter oder Beigeordnete. Der Vorstand kann bis zu zwei weitere Beiräte bestimmen für die Zeit seiner Amtszeit.

(3)  Der ständige Beirat und die eventuell weiter bestimmten Beiräte sollen an allen Vorstandssitzungen teilnehmen, um ihre Unterstützungs-und Beratungs.aufgaben wahrnehmen zu können.

§ 12 EHRENRAT

(1)  Der Ehrenrat hat die Aufgabe, Streitigkeiten unter den Mitgliedern zu schlichten, insbesondere über Widersprüche gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes zu entscheiden.

(2)  Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören, sich für ein solches Amt besonders eignen und von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden.

(3)  Der Ehrenrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Tätigkeit des Ehrenrates ist ehrenamtlich.

§ 13 AUFLÖSUNG DES VEREINS

(1)  Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2)  Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rösrath, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


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